Rechtsprechung
VG Hamburg, 15.03.1988 - 1 VG FL 17/87 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,22742) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75
Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur …
Auszug aus VG Hamburg, 15.03.1988 - 1 VG FL 17/87
Die Fachkammer hält an ihrer Auffassung(vgl.Beschl.v.9.1.1987,PersR 1987, 200 - LS -) fest, daß -abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 68, 137, BVerwGE 68, 30 und BVerwGE 50, 186)- im Geltungsbereich des HmbPersVG ein Personalrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auch dann ein Initiativrecht hat, wenn er hauptsächlich oder ausschließlich individuelle Belange einzelner Beschäftigter wahrnehmen will; allerdings gilt das u.a. mit der Einschränkung, daß der Personalrat stets dem Wohl der Gesamtbelegschaft Rechnung tragen und deshalb auf eine Verfolgung individueller Interessen womöglich ganz verzichten muß, wenn sie mit seiner Verantwortung gegenüber der Gesamtheit nicht vereinbar ist.6. - BVerwG, 25.10.1983 - 6 P 22.82
Initiativrecht - Gesetzliche Mitbestimmung - Personalvertretung - Belange der …
Auszug aus VG Hamburg, 15.03.1988 - 1 VG FL 17/87
Die Fachkammer hält an ihrer Auffassung(vgl.Beschl.v.9.1.1987,PersR 1987, 200 - LS -) fest, daß -abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 68, 137, BVerwGE 68, 30 und BVerwGE 50, 186)- im Geltungsbereich des HmbPersVG ein Personalrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auch dann ein Initiativrecht hat, wenn er hauptsächlich oder ausschließlich individuelle Belange einzelner Beschäftigter wahrnehmen will; allerdings gilt das u.a. mit der Einschränkung, daß der Personalrat stets dem Wohl der Gesamtbelegschaft Rechnung tragen und deshalb auf eine Verfolgung individueller Interessen womöglich ganz verzichten muß, wenn sie mit seiner Verantwortung gegenüber der Gesamtheit nicht vereinbar ist.6. - BVerwG, 19.09.1983 - 6 P 32.80
Einflußmöglichkeit des Personalrats - Einstellung eines Beschäftigten - …
Auszug aus VG Hamburg, 15.03.1988 - 1 VG FL 17/87
Die Fachkammer hält an ihrer Auffassung(vgl.Beschl.v.9.1.1987,PersR 1987, 200 - LS -) fest, daß -abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 68, 137, BVerwGE 68, 30 und BVerwGE 50, 186)- im Geltungsbereich des HmbPersVG ein Personalrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auch dann ein Initiativrecht hat, wenn er hauptsächlich oder ausschließlich individuelle Belange einzelner Beschäftigter wahrnehmen will; allerdings gilt das u.a. mit der Einschränkung, daß der Personalrat stets dem Wohl der Gesamtbelegschaft Rechnung tragen und deshalb auf eine Verfolgung individueller Interessen womöglich ganz verzichten muß, wenn sie mit seiner Verantwortung gegenüber der Gesamtheit nicht vereinbar ist.6.